Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Zur Anmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Einen Vordruck dafür finden Sie als Anlage. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; aber auch Hauptmieter, die vermieten.
Der Wohnungsgeber ist nach § 19 Bundesmeldegesetz(BMG) verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen Zeit nach dem Einzug bzw. Wegzug des Mieters ins Ausland sowie bei der Aufgabe einer Nebenwohnung.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Hoffmann, der telefonisch unter 036202-70832 zu unseren Sprechzeiten erreichbar ist.
Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unter Formulare/ Vordrucke